Eigentum und Rechtsform

Als es an die Detailplanung für die zweite Etage im Haus der Wunschnachbarn ging, entschieden sich die zukünftigen CohouserInnen für getrennte Eigentumsformen der jeweiligen Einzelappartements und Gemeinschaftsflächen (Küche und Flur). Dies sollte eine leichtere Übertragbarkeit des Eigentums oder eventuelle Nutzung des Appartements durch Vermietung im Falle des Auszuges eines Bewohners / einer Bewohnerin gewährleisten.

Diese Eigentumsform hat aber leider den Nachteil, dass jede Wohneinheit bei der Berechnung der erforderlichen Stellplatzzahl in der Tiefgarage mitzählte. Bei einem Stellplatzschlüssel von 0,8 sind das 3,2 Stellplätze zu je ca. €25000; und das obwohl nur eine CoHouser Person ein Auto hat.

Eine weitere Voraussetzung für diese Eigentumsform ist, dass für jedes Appartement eine „Abgeschlossenheits-Erklärung“ vom Bauamt der Stadt erteilt wird. Um diese zu erhalten, ist es erforderlich, dass jedes Appartement über eine eigene „Küche“ verfügt. Bei der weiteren Planung mussten also entsprechende Installationen vorgesehen werden. Heute sind die Anschlüsse in den Wänden von drei Appartements „verschwunden“ (können aber jederzeit in Betrieb genommen werden). Eine Mitbewohnerin hat die vorhandene Möglichkeit genutzt und sich für den Einbau einer Küchenzeile entschieden.

Im Falle des Auszugs einer Person haben die übrigen BewohnerInnen ein Mitspracherecht bei der Auswahl einer neuen EigentümerIn oder MieterIn.

Die Einzelheiten dazu und weitere Regularien für den Fall von Konflikten im Gemeinschaftbereich Küche und Flur sind in einem GbR – Vertrag festgehalten, den die Rechtsberaterin der Baugruppe (RA Helga Nissen) nach Vorstellungen der CohouserInnen entwickelt hat.
Mit diesem Vertrag wird die Nutzung des „Sondereigentums“ der Flächen von Küche ( 20,5 m²)  und Flur (13,8 m²) geregelt.

Wer an Einzelheiten dazu und Erfahrungen damit interessiert ist, schreibe bitte an peterheinzke@yahoo.de